Fall aus dem Bezirk führte nach Wien
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die österreichische Regelung zum Mindestalter von 18 Jahren für eine Eheschließung bestätigt. Ausgangspunkt war ein Fall, der zunächst beim Bezirksgericht Feldkirch behandelt wurde: Ein österreichischer Staatsbürger und eine serbische Staatsangehörige hatten in Serbien geheiratet. Der Mann war zu diesem Zeitpunkt 19 Jahre alt, die Frau 16 Jahre.
Nach dem Umzug der Frau nach Vorarlberg erklärte das Bezirksgericht Feldkirch die Ehe für nichtig. Gegen diese Entscheidung gingen die beiden Betroffenen vor. Im Zuge des Verfahrens stellten sie einen Antrag beim VfGH und wandten sich damit gegen jene gesetzliche Regelung, die eine Eheschließung vor Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich ausschließt.
Argument der Antragsteller zurückgewiesen
Die Antragsteller vertraten die Ansicht, ein ausnahmsloses Verbot sei unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt. Ihrer Argumentation zufolge könnten Minderjährige auch dadurch geschützt werden, dass Gerichte im Einzelfall die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit prüfen und eine Person für ehefähig erklären. Diese Möglichkeit hatte es in Österreich früher gegeben.
Der Nationalrat schaffte diese Ausnahme im Jahr 2025 einstimmig ab. Seither knüpft das österreichische Recht die Ehefähigkeit ohne eine solche Einzelfallentscheidung an die Volljährigkeit. Der VfGH sieht darin keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschließung. Die Regelung verschiebe lediglich den Zeitpunkt, ab dem eine Ehe wirksam eingegangen werden könne.
„dem im öffentlichen Interesse gelegenen Ziel, Minderjährige unter Berücksichtigung des Kindeswohles vor zu früher Heirat zu schützen und Kinder- und Zwangsheiraten zu verhindern“
Kindeswohl als zentrale Begründung
Nach Auffassung des Höchstgerichts überschreitet der Gesetzgeber mit der festen Altersgrenze seinen Gestaltungsspielraum nicht. In der Entscheidung steht der Schutz Minderjähriger im Mittelpunkt. Der VfGH verweist dabei insbesondere auf das Kindeswohl sowie auf die Vermeidung von Kinder- und Zwangsheiraten. Eine starre Grenze soll nach dieser Begründung verhindern, dass der Schutz von Jugendlichen von unterschiedlichen Einschätzungen im Einzelfall abhängt.
Zusätzlich berücksichtigt das Gericht die Tragweite einer Eheschließung. Eine Ehe bringt nach den Feststellungen des VfGH weitreichende persönliche, soziale und rechtliche Konsequenzen mit sich. Dass eine Eheschließung im Ausland stattgefunden hat, ändert nach dem nun bestätigten rechtlichen Rahmen daher nicht automatisch daran, wie ihre Wirksamkeit in Österreich beurteilt wird.
| Aspekt | Feststellung im Verfahren |
|---|---|
| Eheschließung | In Serbien |
| Alter bei der Heirat | 19 und 16 Jahre |
| Erste Entscheidung in Vorarlberg | Bezirksgericht Feldkirch erklärte die Ehe für nichtig |
| Rechtslage | Ehefähigkeit grundsätzlich ab 18 Jahren |
Signal über den Einzelfall hinaus
Für den Bezirk Feldkirch ist der Fall deshalb besonders bedeutsam, weil die lokale Gerichtsentscheidung den Anlass für die verfassungsrechtliche Prüfung bildete. Die Entscheidung des VfGH bestätigt nun nicht nur das Ergebnis dieses konkreten Verfahrens, sondern auch den politischen Kurs, den der Nationalrat mit der Gesetzesänderung im Jahr 2025 eingeschlagen hat. Minderjährige können in Österreich damit nicht mehr über eine gerichtliche Ausnahmegenehmigung für ehefähig erklärt werden.
- 18 Jahre gelten in Österreich als maßgebliches Mindestalter für eine Eheschließung.
- Der VfGH hält den Schutz vor zu früher Heirat sowie vor Kinder- und Zwangsheirat für ein legitimes öffentliches Ziel.
- Das Verfahren nahm seinen Ausgang beim Bezirksgericht Feldkirch.