Die seit Jahren umstrittene Bisonherde in Neusetz bei Straden bleibt auch nach jüngsten Erklärungen der Behörden ein rechtlich und praktisch heikles Thema. Nachdem der Tierhalter öffentlich mitgeteilt hatte, er dürfe die Tiere nun verwerten, stellte die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark heute klar, dass es sich dabei nicht um eine generelle Freigabe der Verwertung ohne gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung handle.
Welche Ausnahme gilt – und wie lange?
Die Behörde betont, dass die erteilte Ausnahme nur befristet und an eine konkrete Herdengröße geknüpft sei. Konkret heißt das: Solange die Herde unter der für ein geordnetes Management notwendigen Kopfzahl bleibt, ist eine vorübergehende Abweichung von der Pflicht zur Verwendung von Ohrmarken möglich. Sobald die Herde jedoch wieder ein bestimmtes Größenmaß erreicht, müsse der Halter die verpflichtende Kennzeichnung vornehmen.
„Diese einmalige Ausnahme greift lediglich bis zum Erreichen jener Herdengröße, bei der ein ordnungsgemäßes Management wieder möglich ist“,
so Markus Scharler, Veterinärjurist bei der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark. Die Behörde nennt als Orientierung eine Größenordnung von etwa 45 bis 50 Tieren mit maximal sechs adulten geschlechtsreifen Bullen. Ab diesem Schwellenwert sei das Einziehen von Ohrmarken verpflichtend.
Warum sind Ohrmarken wichtig?
Hintergrund ist die rechtliche Einordnung von Bisons als Rinder in der Europäischen Union. Für Rinder gelten Nachverfolgungs- und Kennzeichnungspflichten, die unter anderem Voraussetzung für die zulässige Verwertung und Vermarktung von Fleisch sind. In der Praxis führen diese Regeln beim hier gehaltenen, teils freilebenden Herdenmodell jedoch zu Problemen – das bringt der Halter seit Jahren vor.
Konkrete Folgen für Vermarktung und Anrainer
Die Entscheidung der Behörde hat zwei unmittelbare Auswirkungen:
- Für die Vermarktung des Fleisches bleibt die rechtliche Lage angespannt: Eine dauerhafte Ausnahmeregelung ohne Kennzeichnung besteht nicht.
- Für die öffentliche Sicherheit und das Management der Herde bedeutet die Verkleinerung oder das Halten unter dem genannten Schwellenwert, dass die Behörde enger kontrollieren kann, wann und wie Rückkehr zur Standard-Kennzeichnung erfolgt.
Die Sperre der AMA für Bisons als vermarktungsfähiges Rindfleisch bleibt damit faktisch weiter relevant: Selbst bei erfolgreichem Start einer Vermarktung müssten anschließend Ohrmarken gesetzt werden, um Konflikte wie in den vergangenen 15 Jahren zu vermeiden.
Was bedeutet das für die Region?
Die Menschen in der Region verfolgen die Angelegenheit aufmerksam: Anrainer hoffen auf weniger Ausbrüche und Zwischenfälle mit den Tieren, Tierschützer und landwirtschaftliche Verbände diskutieren weiter über praktikable Regelungen. Für den Tierhalter bleibt die finanzielle Frage zentral: Nur wenn er die Mittel zusammenbringt, um eine formal korrekte Vermarktung aufzubauen, wird er – nach Erreichen der genannten Herdengröße – auch die dafür erforderlichen Kennzeichnungen umsetzen müssen.
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Orientierende Herdengröße | 45–50 Tiere |
| Max. adulte Bullen | 6 |
| Erforderliche Maßnahme bei Überschreiten | Einziehen von Ohrmarken |
Die Entwicklung bleibt damit offen. Rechtliche Klarstellungen der Bezirkshauptmannschaft schränken die zuvor als Möglichkeit kommunizierte freie Verwertung ohne Kennzeichnung deutlich ein. Für Anrainer, Verbraucherschutz und die Landwirtschaft im Bezirk Südoststeiermark sind dies entscheidende Rahmenbedingungen, die künftig genau beobachtet werden müssen.