In Aschach an der Steyr ärgern sich Anrainer einer als "Witti’s Ranch" bekannten Liegenschaft über wiederkehrende nächtliche Aktivitäten am Flussufer. Nach Darstellungen von Nachbarn wird auf dem Gelände ein offenbar nicht genehmigter Campingbetrieb betrieben, bei dem regelmäßig gegrillt und offen Feuer entzündet werde, teils mit lauten Feierlichkeiten bis in die Nacht.
Konflikt zwischen Eigentümer und Anrainern
Die betroffenen Anrainer sprechen von Zuständen, die an das "Wilde Westen" erinnern, und kritisieren, dass die Betreiber die Fläche öffentlich im Internet anbieten und dort ausdrücklich auf Möglichkeiten für offenes Feuer hinweisen. Laut Berichten finden insbesondere an Samstagen häufig Lagerfeuer und Grillabende statt.
Der Eigentümer des Geländes, Gerhard Wittberger, beschreibt die Nutzung anders: Er spricht von Stellplätzen auf einem genehmigten Parkplatz für Gäste, die nach dem Alkoholkonsum wieder Fahrtüchtigkeit erlangen sollen, und verweist darauf, dass es sich nicht um Camping im rechtlichen Sinn handele. Er betont außerdem, dass für die eingenommenen Beträge steuerliche Abgaben entrichtet würden.
„Der Baumbewuchs auf meiner Ranch ist nicht als Wald deklariert, und somit kommt die Waldbrandverordnung nicht zum Tragen. Es handelt sich nicht um Camping, sondern um Stellplätze zur Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit meiner Gäste auf meinem privaten, behördlich genehmigten, Parkplatz.“
Behörde: Verfahren bereits verhängt — weitere Schritte angekündigt
Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land weist den Vorwurf der Untätigkeit zurück. Nach Angaben der Behörde wurden bereits mehrere Verwaltungsverfahren eingeleitet und rechtskräftig abgeschlossen; die Verhängung von Strafen sei gestaffelt und habe zuletzt an Schwere zugenommen. Die BH kündigte an, die aktuellen Meldungen zu prüfen und, falls ein Campingplatz ohne Zustimmung betrieben werde, ein Strafverfahren einzuleiten.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Flächenwidmung entscheidend: Demnach ist für den betroffenen Bereich nur ein schmaler Streifen als Parkplatz ausgewiesen, während die Widmung von Campingplätzen an dieser Stelle nicht erlaubt ist. Sollte sich herausstellen, dass die Nutzung über eine zulässige Parkfunktion hinausgeht, wären weitere rechtliche Konsequenzen möglich.
Was Anrainer und Besucher jetzt wissen sollten
- Für Anrainer: Beschwerden an die Bezirkshauptmannschaft können zu erneuten Überprüfungen führen; dokumentierte Störungen (Datum, Uhrzeit, Beschreibung) unterstützen Behördenverfahren.
- Für Besucher: Die Flächenwidmung lässt keine generelle Nutzung als Campingplatz zu; Besucher handeln gegebenenfalls auf eigenes Risiko, wenn sie Feuer entzünden oder feiern.
- Für die Gemeinde und Polizei: Koordination mit der BH ist entscheidend, um wiederkehrende Störungen zu unterbinden und die Rechtslage durchzusetzen.
Die Auseinandersetzung zeigt, wie Spannungsfelder zwischen privaten Eigentumsrechten, öffentlicher Sicherheit und Flächenwidmung in ländlichen Gebieten konkret werden. Ob ein dauerhaftes Verbot, zusätzliche Kontrollen vor Ort oder eine formale Umwidmung der Fläche folgen, hängt von den Ergebnissen der laufenden behördlichen Prüfungen ab.
| Partei | Position / Maßnahme |
|---|---|
| Anrainer | Beschwerden wegen offenen Feuers und nächtlicher Störungen |
| Eigentümer (Wittberger) | Sieht Nutzung als genehmigten Parkplatz/Stellplätze, verweist auf Steuerzahlungen |
| Bezirkshauptmannschaft | Hat bereits mehrere Verwaltungsverfahren verhängt; kündigt Prüfungen und mögliche Strafverfahren an |