Bezirk reagiert auf erhöhte Brandgefahr
Die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg hat am 27. Juli 2026 eine neue Waldbrandschutzverordnung für den politischen Bezirk Tamsweg erlassen. Die Verordnung stützt sich auf das Forstgesetz 1975 und trat mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie gilt für alle Waldflächen im Lungau sowie für sogenannte Gefährdungsbereiche in deren Umfeld.
Zentrales Element der Regelung ist das Verbot, im Wald Feuer zu entzünden und dort zu rauchen. Das Verbot bezieht sich nicht nur auf die Waldbestände selbst, sondern erweitert sich auf angrenzende Flächen, von denen aus sich ein Brand auf den Wald ausbreiten könnte. Maßgeblich sind dabei Bodenbeschaffenheit und Windverhältnisse, die ein Übergreifen durch Bodenfeuer oder Funkenflug begünstigen können.
Was die Verordnung praktisch bedeutet
- Kein offenes Feuer in Wäldern und in Gefährdungsbereichen.
- Rauchen ist in den betroffenen Zonen untersagt.
- Die Regelung umfasst das gesamte Gebiet des politischen Bezirks Tamsweg (Lungau).
Die Maßnahme zielt darauf ab, die Brandgefahr in einer Region zu reduzieren, in der trockenes Wetter und Windverhältnisse Brandausbreitung begünstigen können. Für Waldbesucherinnen und -besucher, Forstwirte, Landwirtinnen und Landwirte sowie touristische Betriebe im Lungau sind diese Einschränkungen unmittelbar relevant.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen die Verordnung werden gemäß den Bestimmungen des Forstgesetzes geahndet. Nach der Verordnung sind folgende Sanktionen möglich:
| Tatbestand | Mögliche Sanktion |
|---|---|
| Verstoß gegen Verbote in der Verordnung | Geldstrafen bis zu 7.270 Euro |
| Schwere Fälle | Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen |
Diese Strafrahmen unterstreichen die Ernsthaftigkeit der Maßnahmen; sie dienen sowohl als Prävention als auch als Reaktion auf verhängnisvolle Folgen durch Fahrlässigkeit.
Konsequenzen für Alltag und Tourismus
Für Bewohnerinnen und Bewohner des Lungaus sowie für Gäste bedeutet die Verordnung Einschränkungen beim Verhalten in und neben Wäldern. Das betrifft etwa das Grillen im Freien, das Entzünden von Feuer für Freizeitaktivitäten oder das Wegwerfen glimmender Zigaretten. Auch landwirtschaftliche und handwerkliche Tätigkeiten in der Nähe von Waldflächen sind in Bezug auf Funkenflug und offenen Feuern neu zu beurteilen.
Praktische Hinweise für den Alltag: Vermeiden Sie offenes Feuer und Rauchen in und an Wäldern; entsorgen Sie Zigarettenreste kontrolliert; informieren Sie Gäste und Beschäftigte in Tourismusbetrieben über die Regelungen. Bei Unsicherheit über die genaue Abgrenzung von Gefährdungsbereichen empfiehlt sich die Rückfrage bei der Gemeinde oder der Bezirkshauptmannschaft.
Ausblick
Die Verordnung ist als präventive Maßnahme zu verstehen, solange die Bedingungen eine erhöhte Waldbrandgefahr nahelegen. Ob und wann die Bezirkshauptmannschaft die Regelung wieder aufhebt oder anpasst, wird von der weiteren Witterungsentwicklung und der Lagebeurteilung durch die zuständigen Behörden abhängen. Bis dahin gilt: Vorsicht und Rücksicht sind geboten, um Schäden an Wäldern, Eigentum und Personen zu verhindern.