HARTBERG. Die steuerliche Behandlung von betrieblichen Elektrofahrzeugen verändert sich: Ab Jänner 2027 ist laut den geplanten Regelungen erstmals ein Sachbezug für die Privatnutzung von dienstgeberseitig zur Verfügung gestellten Elektroautos vorgesehen. Das hat direkte Folgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Gesellschafter-Geschäftsführer im Bezirk Hartberg-Fürstenfeld.
Was genau geplant ist
Bisher galt für Fahrzeuge mit einem CO₂-Ausstoß von 0 g/km in der Sachbezugswerteverordnung ein Ansatz von null Euro; damit entfielen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bei der Privatnutzung. Das soll sich ändern: Für das Jahr 2027 ist ein Sachbezug in Höhe von 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer und NoVA) vorgesehen, begrenzt auf maximal 180 Euro pro Monat. Ab 2028 steigt der Satz auf 0,625 Prozent mit einer monatlichen Obergrenze von 300 Euro. Bis 2030 sind danach keine weiteren Anpassungen geplant.
Konkrete Auswirkungen für Betriebe und Beschäftigte
Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bedeutet die Neuerung, dass die Privatnutzung eines Firmen-Elektroautos künftig steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, sofern die Gesetzesvorlage wie geplant in Kraft tritt. Unternehmen müssen deshalb Lohnverrechnung und Kostenkalkulation anpassen; bei Mitarbeiterinnen mit Firmenfahrzeug kann das Brutto-Netto-Einkommen beeinflusst werden. Gerade für kleinere Betriebe im Bezirk, die E-Fahrzeuge als Benefit oder Dienstwagen einsetzen, sind die zusätzlichen Abgaben finanziell relevant.
- Für 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal 180 €/Monat
- Ab 2028: 0,625 %, maximal 300 €/Monat
- Anschaffungsbasis: inklusive Umsatzsteuer und NoVA
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Betriebe sollten zeitnah ihre Fuhrparkrichtlinien und die Lohnverrechnung auf mögliche Änderungen vorbereiten. Dazu gehören:
- Überprüfung der geringen Nutzenberechnung für Dienstwagen
- Anpassung der Dienstwagenvereinbarungen und internen Richtlinien
- Frühzeitige Abstimmung mit der Steuerberatung zur Umsetzung in der Lohnverrechnung
Als Ansprechpartner im Bezirk wird in der Quelle die Steuerberatung Rein & Partner in Hartberg genannt (Alleegasse 13, Telefon: 03332/65080, E-Mail: hartberg@rein-stb.at). Unternehmen können dort oder bei ihrer gewohnten Beratungsstelle Klarheit über die praktische Umsetzung einholen.
Gesetzesstand und Ausblick
Die beschriebenen Werte sind derzeit geplant; die endgültige Rechtsform und das Inkrafttreten bleiben abzuwarten. Zusätzlich zu dieser Neuerung ist bereits eine Erweiterung der motorbezogenen Versicherungssteuer umgesetzt worden, was die Gesamtkosten für betriebliche Elektrofahrzeuge weiter beeinflusst. Für Arbeitgeber und Nutzer in Hartberg-Fürstenfeld ist deshalb sinnvoll, Anschaffungs- und Nutzungsentscheidungen künftig auch unter steuerlichen Gesichtspunkten neu zu bewerten.
| Jahr | Sachbezugswert | Monatliche Höchstgrenze |
|---|---|---|
| 2027 | 0,375 % der Anschaffungskosten | max. 180 € |
| ab 2028 | 0,625 % der Anschaffungskosten | max. 300 € |
Für Betroffene vor Ort bedeutet das: Kosten und Nutzen eines Elektro-Firmenwagens müssen künftig genauer gegeneinander abgewogen werden. Die Steuerberatung kann bei der Berechnung helfen und Alternativen wie Mobilitätszuschüsse oder individuelle Vereinbarungen prüfen.