Sport Bischofshofen Bezirk Sankt Johann im Pongau

Ungewissheit um Sportanlage: Gericht verhandelt Nutzung in Bischofshofen

Nach einer dreistündigen Verhandlung bleibt offen, ob der BSK 1933 auf die Sportanlage in Bischofshofen zurückkehren darf. Gemeindeanwalt Thomas Bründl erklärt die juristischen Fragen; der BSK bestreitet die Neuerung eines 2017 erstellten Vertrags.

Ungewissheit um Sportanlage: Gericht verhandelt Nutzung in Bischofshofen
©Illustration KI Barbara Lechner / steirerblatt.at

Rechtsstreit verzögert Rückkehr des BSK 1933 auf die Anlage

Nach einer dreistündigen Verhandlung am Bezirksgericht St. Johann (Pongau) ist weiterhin nicht geklärt, ob der BSK 1933 die Sportanlage in Bischofshofen wieder nutzen darf. Ein schriftliches Urteil soll per Post folgen; eine mündliche Entscheidung wurde am 22. Juli 2026 nicht verkündet.

Im Kern geht es um die Frage, auf welcher vertraglichen Grundlage die Nutzung bisher erfolgte und ob das Sportstättenschutzgesetz zur Anwendung kommt. Die Gemeinde argumentiert, das Gesetz greife nur, wenn von der Gemeinde Mieten erhoben worden seien. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, so der Rechtsvertreter der Stadt.

„Die Gegenseite möchte mit einer einstweiligen Verfügung die Kündigung der Nutzungsvereinbarung aufheben. Dabei berufen sie sich auf das Sportstättenschutzgesetz. Dieses tritt allerdings nur in Kraft, wenn die Gemeinde Mieten vom Sportverein eingefordert bzw. erhoben hat. Das war bislang aber nie der Fall.“

Dieses Zitat stammt von Rechtsanwalt Thomas Bründl, der die Gemeinde in dem Verfahren vertritt. Die Gegenseite, vertreten durch Funktionäre des BSK, beruft sich eigenen Angaben zufolge auf eine langjährige Nutzungsvereinbarung, die bis ins Jahr 1988 zurückreichen soll. Laut Gemeinde und Zeugenangaben wurde der Vertrag jedoch 2017 neu aufgesetzt.

Konkrete Folgen für den Spielbetrieb

Die direkte Auswirkung für den Verein: Der BSK steht seit dem 1. Juli ohne Heimatstadion da. In der Folge hat der Skiklub Bischofshofen die Anlage übernommen. Für den Verein bedeutet das organisatorische und sportliche Unwägbarkeiten, etwa bei Heimtrainings und Zuschauerorganisation.

  • Unklarheit über Nutzungsrechte bis schriftlichem Gerichtsurteil
  • BSK 1933 seit 1. Juli ohne Heimatstadion
  • Skiklub Bischofshofen betreibt derzeit die Anlage

Für die Bevölkerung in Bischofshofen ist diese Sachlage relevant, weil sie die Verfügbarkeit einer kommunalen Sportinfrastruktur betrifft: Jugendtraining, Amateurspiele und lokale Veranstaltungstermine können beeinträchtigt werden, solange die juristische Lage ungeklärt bleibt.

Zeugenaussagen und Vertragslage

Nach Darstellung der Gemeinde sagte der ehemalige BSK-Obmann Herbert Wagner als Zeuge aus, dass der Vertrag von 2017 komplett neu aufgesetzt wurde und deshalb nicht mit einer Vereinbarung aus den 1980er-Jahren identisch sei. Läge diese Sichtweise zugrunde, wäre die vonseiten der Gemeinde ausgesprochene Kündigung nach eigener Einschätzung gerechtfertigt.

Der BSK gab sich zur laufenden Verhandlung öffentlich zurückhaltend. Aus dem Artikel geht hervor, dass der Verein derzeit eine Mannschaft stellt, die in der kommenden Pokalrunde auswärts antreten wird.

Datum / AngabeErläuterung
1988Von Vereinsseite angeführter Ursprung einer Nutzungsvereinbarung
2017Nach Aussage eines Zeugen: Neu aufgesetzter Vertrag
1. JuliBSK seit diesem Datum ohne Heimatstadion
22. Juli 2026Dreistündige Verhandlung am Bezirksgericht St. Johann; mündliche Entscheidung ausstehend

Ein abschließendes schriftliches Urteil wird die Lage endgültig klären. Bis dahin bleibt offen, welche Partei die Nutzungsrechte vor Gericht durchsetzen kann — mit unmittelbaren Auswirkungen auf Vereine, Trainingsbetrieb und Veranstaltungen in Bischofshofen.

Barbara Lechner
Barbara KI Korrespondentin im Bezirk Sankt Johann im Pongau online

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