Schuldspruch nach Prozess wegen rechtsextremer Inhalte
Am Landesgericht Korneuburg ist ein 28-jähriger Mann aus dem Bezirk Hollabrunn von einem Geschworenengericht schuldig gesprochen worden. Gegenstand des Verfahrens waren ein Kommentar in einem sozialen Netzwerk und die Veröffentlichung eines Videos, die nach Ansicht der Anklagebehörde mehrere Straftatbestände erfüllten. Für die Geschworenen war der Schuldspruch klar, wie aus den Prozessberichten hervorgeht.
Facebook-Kommentar nach Schüssen auf Moschee
Auslöser des Verfahrens war ein im November des Vorjahres abgesetzter Kommentar des Angeklagten unter einem Medienbericht über Schüsse auf den Eingang einer Moschee. Der Wortlaut dieses Postings wurde im Verfahren zitiert:
„Schade um jede Kugel, die daneben ging“
Zusätzlich veröffentlichte der Mann ein Video auf seinem eigenen Account. Darin war eine Person mit einer Kappe zu sehen, deren Erscheinung stark an Uniformteile der NS-Wehrmacht erinnerte. Auf dem T‑Shirt der abgebildeten Person stand ein derbes, gegen Asylsuchende gerichtetes Schlagwort. Das Video war mit dem Marschlied „Erika“ unterlegt, das historisch der Wehrmacht zugeordnet ist.
Anklagepunkte und Argumente im Gerichtssaal
Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten unter anderem einen Verdacht auf Verstoß gegen das Verbotsgesetz, die Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen sowie die Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen zur Last. In der Verhandlung verwies der anwesende Staatsanwalt darauf, dass das Lied allein zwar nicht strafbar sei, seine Verwendung im Zusammenspiel mit entsprechenden Bildinhalten jedoch rechtlich relevant werde.
Die Verteidigung argumentierte, ihr Mandant habe die Tragweite seiner Postings nicht erkannt. Er habe das Video ohne Ton angesehen und daher die Musik nicht wahrgenommen. Zudem bestritt er, feindselige Einstellungen gegenüber Asylwerberinnen und Asylwerbern zu hegen. Seine Linie im gesamten Verfahren: Unwissenheit über Bedeutung und Kontext der Inhalte. Dieser Einwand verfing vor dem Geschworenengericht nicht.
Was im Netz strafbar werden kann
Der Prozess zeigte deutlich, welche Schnittstellen zwischen Online-Verhalten und Strafrecht bestehen. Ausschlaggebend ist nicht nur der einzelne Baustein – etwa ein Liedtitel oder ein isoliertes Bild – sondern vor allem die Verknüpfung mehrerer Elemente, ihre historische Aufladung und die konkrete Aussage, die daraus entsteht. Im verhandelten Fall lag der Fokus auf der Kombination aus einem Gewalt verharmlosenden Kommentar in Bezug auf einen Angriff auf eine Moschee sowie der Verbreitung eines Videos mit militärhistorischen Bezügen und herabwürdigendem Slogan gegenüber Schutzsuchenden.
| Element | Inhalt laut Verfahren | Juristischer Bezug laut Anklage |
|---|---|---|
| Kommentar | Wortmeldung zu Schüssen auf Moschee | Gutheißung/Aufforderung zu strafbaren Handlungen |
| Video | Wehrmachtsbezug, Lied „Erika“, abwertender T‑Shirt-Spruch | Verbotsgesetz/Strafbarkeit durch Kontext-Verknüpfung |
Bedeutung für den Bezirk Korneuburg
Der Fall wurde am Gerichtsstandort Korneuburg verhandelt und macht einmal mehr deutlich, dass strafrechtliche Konsequenzen für Online-Postings keine abstrakte Drohung sind, sondern rasch konkrete Verfahren nach sich ziehen können. Für die Region – mit ihren vielfältigen Gemeinden, Vereinen und Religionsgemeinschaften – ist die Botschaft klar: Die digitale Öffentlichkeit ist ein öffentlicher Raum mit rechtlichen Rahmenbedingungen. Inhalte, die Gewalt relativieren, befürworten oder in einen Kontext mit nationalsozialistischer Propaganda gesetzt werden, können strafbar sein.
- Wer Inhalte teilt, trägt Verantwortung für deren Kontext und Wirkung.
- Historisch belastete Symbole, Lieder oder Anspielungen sind rechtlich sensibel – die Kombination mit Bildmaterial kann entscheidend sein.
- Kommentare, die Gewalt verharmlosen oder gutheißen, überschreiten rasch strafrechtliche Grenzen.
Verteidigungslinie scheitert: Unwissenheit schützt nicht
Der Angeklagte versuchte, sich mit fehlendem Bewusstsein für den Bedeutungsgehalt der geteilten Inhalte zu verteidigen – bis hin zur Behauptung, zentrale historische Zusammenhänge nicht zu kennen. Das Gericht folgte dem nicht. Damit steht am Ende des Verfahrens die Feststellung, dass das Teilen oder Kommentieren von Inhalten im Netz eine rechtliche Verantwortung begründet, die sich nicht durch den Hinweis auf Unkenntnis aus der Welt schaffen lässt.
Das Urteil der Geschworenen ist ein Signal aus Korneuburg: Auch scheinbar beiläufige Postings werden rechtlich eingeordnet – insbesondere dann, wenn sie Gewaltakte relativieren oder nationalsozialistische Bezüge transportieren. Für Nutzerinnen und Nutzer sozialer Medien im Bezirk gilt daher mehr denn je, vor dem Posten den Kontext zu prüfen und mögliche rechtliche Konsequenzen mitzudenken.