Das Oberlandesgericht Köln hat der Lufthansa untersagt, eine konkrete Werbeaussage zur Verringerung von CO2-Emissionen durch die bezahlte Nutzung nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) in der Buchung zu wiederholen. Die Entscheidung bezieht sich auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und bemängelt, dass Kundinnen und Kunden nicht eindeutig erfahren konnten, wann das zusätzlich bezahlte Biokerosin tatsächlich verwendet wird.
Was der Richterspruch bemängelt
Die Richterin oder der Richter bemängelte laut Urteil, dass die Kundinnen und Kunden keine verlässliche Auskunft darüber erhielten, zu welchem Zeitpunkt das eingespeiste SAF konkret in den Flugbetrieb eingeht. Das Gericht verweist damit auf eine Transparenzlücke zwischen der Zahlung eines zusätzlichen Beitrags bei der Buchung und der tatsächlichen Verwendung des Treibstoffs im Betriebsablauf.
"flugbezogenen CO2-Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren"
Reaktion der Airline und weitere Verfahrenspunkte
Die Lufthansa hatte die beanstandete Formulierung nach eigenen Angaben bereits vor dem Urteil von ihrer Website entfernt. Anschließend kündigte das Unternehmen an, die Garantie für einen tatsächlichen Einsatz des von Kundinnen und Kunden mitfinanzierten SAF innerhalb von sechs Monaten zu geben. In der Verhandlung thematisierte das Gericht zudem, dass der eingespeiste Treibstoff nicht notwendigerweise unmittelbar nach Zahlung in einem konkreten Flug verwendet wird.
Die DUH hatte in ihrer Klage darüber hinaus gefordert, die Airline müsse umfassender über die klimarelevanten Wirkungen des Fliegens informieren – etwa über Emissionen entlang der Lieferkette oder Effekte durch Kondensstreifen und Stickoxide. In diesem Punkt blieb die Umwelthilfe jedoch erfolglos: Das Gericht wies diese weitergehenden Vorwürfe zurück.
Kontext: Kosten und Systemwirkung
Im veröffentlichten Bericht heißt es, dass das recycelte Biokerosin im Vergleich zu konventionellem Kerosin etwa drei Mal teurer sei. Das unterstreicht eine systemische Herausforderung: SAF sind kostspielig und werden bislang häufig in einem gemeinsamen Versorgungspool eingesetzt, sodass nicht ohne Weiteres nachverfolgbar ist, welches Mehr an SAF auf welchem konkreten Flug ankommt.
- Gericht: Oberlandesgericht Köln (Az. OLG Köln 6 U 68/25)
- Kernaussage: Werbung zur unmittelbaren CO2-Reduktion bei Buchung untersagt
- Reaktion Lufthansa: Beanstandete Aussage entfernt; Versprechen: Einsatz von SAF binnen sechs Monaten
- Kostenfaktor: SAF circa drei Mal teurer als herkömmliches Kerosin
Folgen für Verbraucherkommunikation und Klimastrategien
Das Urteil hat zwei praktische Wirkungen: Erstens setzt es enge Grenzen für Werbeaussagen großer Fluggesellschaften in Bezug auf Klimawirkungen und die direkte Wirksamkeit zahlreicher Nachhaltigkeitsangebote. Zweitens macht es sichtbar, dass die technische und logistische Struktur der Treibstoffversorgung Transparenzanforderungen kompliziert: Solange SAF überwiegend in Pool-Systemen eingesetzt werden, bleibt die direkte Zuordnung zu einzelnen Flügen schwierig.
Für Politik und Aufsicht bedeutet das Urteil, die gesetzlichen Vorgaben zur Verbraucherinformationspflicht und zur Kennzeichnung klimarelevanter Produkte zu präzisieren. Für Airlines ergibt sich ein Anreiz, zum einen verlässlichere Nachverfolgungssysteme zu etablieren und zum anderen jegliche Marketingformulierungen klarer zu begründen, um Rechtsrisiken zu vermeiden.
Insgesamt zeigt die Entscheidung exemplarisch, wie Verbraucherschutz- und Umweltziele rechtlich aufeinanderprallen: Klimaschutzanstrengungen werden begrüßt, bedürfen aber zugleich einer überprüfbaren Kommunikation, damit Klimawirkungen nicht nur suggeriert, sondern nachweisbar werden.