Eltern sollten sich unmittelbar nach der Matura ihres Kindes über die Regeln beim Anspruch auf Familienbeihilfe informieren: Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Beihilfe automatisch noch für vier Monate ausgezahlt. In diesen vier Monaten spielt es keine Rolle, ob das Kind eine Erwerbstätigkeit beginnt, eine Ausbildung aufnimmt oder Präsenz- bzw. Zivildienst leistet.
Was danach gilt
Endet die viermonatige Frist, besteht nur dann weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind eine Ausbildung beginnt. Das bloße Anmelden beim Arbeitsmarktservice oder die Registrierung als Lehrstellensuchend reicht nicht aus. Ein Anspruch besteht nicht für volljährige Kinder, die älter als 18 Jahre sind und sich in keiner Berufsausbildung befinden.
Besonderheit Präsenz- und Zivildienst
- Während des Präsenz- oder Zivildienstes wird keine Familienbeihilfe gezahlt — die Ausnahme ist die einmalige Auszahlung für die ersten vier Monate nach der Matura.
- Beginnt das Studium oder die Ausbildung unmittelbar nach dem Dienst (zum frühestmöglichen Zeitpunkt), kann die Familienbeihilfe wieder aufgenommen werden.
Einkommensgrenze für ältere Kinder
Ab dem Kalenderjahr, in dem das Kind 20 Jahre alt wird, darf das jährlich zu versteuernde Gesamteinkommen des Kindes eine Obergrenze nicht überschreiten. Der maßgebliche Richtwert liegt im Jahr 2026 bei 17.212 Euro. Wird diese Grenze überschritten, kann die Familienbeihilfe entsprechend zurückgefordert werden.
| Merkmal | Regel |
|---|---|
| Automatische Auszahlung nach Matura | 4 Monate |
| Maximales Alter für automatische Nachzahlung | Kind darf 24 Jahre noch nicht vollendet haben |
| Einkommensgrenze (2026) | 17.212 Euro Jahreswert |
Konkrete Schritte für Eltern
- Prüfen Sie, ob innerhalb der vier Monate nach der Matura eine Ausbildung begonnen wird — nur dann bleibt der Anspruch bestehen.
- Beachten Sie die Einkommensgrenze ab dem Kalenderjahr, in dem das Kind 20 wird; übersteigt das Einkommen die Grenze, kann eine Rückforderung erfolgen.
- Wurde nach der Matura Präsenz- oder Zivildienst geleistet, rechnen Sie mit keiner fortlaufenden Auszahlung außer der einmaligen viermonatigen Zahlung.
- Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an Beratungsstellen wie die Arbeiterkammer (Hinweis: Expertin Lisa Wassner ist Ansprechpartnerin für Frau, Beruf und Familie in der Arbeiterkammer Steiermark).
Die Regeln sind streng: Ohne Beginn einer Ausbildung nach Ablauf der viermonatigen Nachzahlung endet der Anspruch. Familien sollten Termine für Ausbildungsstart, Dienstantritt oder Beschäftigungsbeginn genau dokumentieren und gegebenenfalls frühzeitig beim zuständigen Finanzamt oder der Familienbeihilfestelle melden, um Nachzahlungen oder Rückforderungen zu vermeiden.